1. Allgemeines
- Das Vertragsverhältnis zwischen Rentokil Initial GmbH & Co. KG („RI“) und ihren Kunden (Auftraggebern) besteht ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit RI diese schriftlich anerkennt. Mündliche Abreden gelten nur, wenn RI diese schriftlich bestätigt.
- Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil, dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber in seinen Bestellungen auf seine Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinweist.
- RIs AGBs gelten auch dann, wenn RI in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden Verträge abschließen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Hierunter fallen nicht Bestellbestätigungen, in denen der Kunde auf seine Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinweist.
- Die Angebote von RI erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.
- Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von RI zustande, spätestens mit der ersten Lieferung oder Service.
- Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Fristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt.
2. Rechte und Pflichten der Vertragspartner
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Die einzelnen Leistungspflichten von RI werden mit dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbart.
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens bis zum Erhalt des nächsten Services, schriftlich erfolgen.
- Erweiterungen oder Verringerungen des Vertragsgegenstandes müssen der jeweils anderen Partei schriftlich bestätigt werden.
- Die Pflicht von RI zur Leistungsausführung beginnt frühestens, wenn der Auftraggeber alle baulichen, technischen, organisatorischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich der Zufahrtsmöglichkeit, Zugang zum Objekt und Bestimmung des Ansprechpartners vor Ort geschaffen hat. Je nach Leistungsart kommen zusätzliche Pflichten des Auftraggebers hinzu, die im Angebot und deren Anlagen von RI festgehalten werden.
- Für Kunden, die Unternehmen sind gilt: Für regelmäßige Serviceleistungen jeglicher Art gilt folgendes: Jede Anfahrt, Inspektion, Beratungs- oder Bekämpfungsmaßnahme für einen der vertraglich vereinbarten Servicearten gilt als Regel-Service, auch wenn folgende Einschränkungen, verursacht durch den Auftraggeber, bestehen und RI hierdurch den Service nicht ordnungsgemäß durchführen kann:
- wenn eine Wartezeit von mehr als 15 Minuten vor Ort entsteht,
- wenn die Ansprechpartner nicht erreichbar sind,
- ungenaue Ortsangaben, so dass der Servicetechniker mehr als 15 Minuten braucht, um den angegebenen Ort zu finden (z.B. Etage, Eingangssituation, genaue Beschreibung der Lage in einem Shoppingcenter…)
- Verweigerung des Services und vertraglich vereinbarter Serviceleistungen jeglicher Art des zuständigen Servicetechnikers vor Ort,
- keine definierte Person oder Person nicht anwesend zur Leistung einer Unterschrift.
- Sollten sich bei dem Auftraggeber interne Prozesse auf dem Betriebsgelände ändern, für die Servicemitarbeiter von RI eine Unterweisung erhalten haben, (wie z. B. Änderung der Verkehrswege, Erste Hilfe Einrichtungen, Brandbekämpfungsmaßnahmen usw.), so hat der Auftraggeber RI unverzüglich zu informieren und trägt auch für den Zeitraum, in dem eine erneute Unterweisung nicht stattgefunden hat, jegliche Form der sich daraus ergebenden Haftung. Dies gilt auch für veränderte Umstände vor Ort, wo der Servicemitarbeiter von RI seine Tätigkeit ausüben muss und vor Ort veränderte Umstände, die die Sicherheit der Servicemitarbeiter gefährden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles in seinem Verantwortungsbereich liegende Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit RI mit den vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig anfangen und diese störungsfrei durchführen kann. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat der Auftraggeber Schadensersatz in vollem Umfang zu leisten und zusätzliche Kosten für einen neuen Termin zu tragen.
- Beseitigt der Auftraggeber die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von RI angemessen gesetzten Frist, ist RI berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zum Rücktritt und Forderung von Schadensersatz, bleiben unberührt.
- Die Systemeinrichtungs- und Montagekosten werden am Anfang, die Demontagekosten zum Ablauf der Vereinbarung nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor der Montage einer Leistung von RI sind vom Auftraggeber zu tragen.
- Sofern die Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat und nichts anderes vereinbart wurde, bleibt RI die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
- Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Auftraggebers durch RI abgeschlossen.
- Wartung und/oder Reparaturen von Mietgegenständen dürfen ausschließlich durch RI oder deren Beauftragte erfolgen. Andernfalls kann RI nach ihrer Wahl das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen oder Schadenersatz verlangen.
3. Preise
- Alle von RI genannten Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen. Gegenüber Verbrauchern gelten die Bruttopreise.
- Bei Serviceleistungen können aus besonderen Umständen auch Tag-, Fahrt- und Übernachtungskosten entstehen, die nach den jeweils verlautbarten gültigen Tarifen RI berechnet werden.
- RI ist berechtigt, ihre Preise erstmals nach Ablauf von 6 Monaten anzupassen, danach jährlich.
Bei ansteigenden Kosten wie (a) Kraftstoffe, Abfallentsorgung, Versorgung oder Betriebsmittel, (b) Steuern, Abgaben und Gebühren die durch Behörden oder behördenähnliche Institutionen RI auferlegt werden oder (c) gesetzlich verursachte Erhöhung von Mitarbeiterkosten ist RI berechtigt, die Preise zu erhöhen.
- Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Der Auftraggeber kann innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung schriftlich widersprechen, ansonsten gilt diese als angenommen.
4. Zahlungsbedingungen
- Preise und Pauschalen werden im standardisierten RI Abrechnungsverfahren erstellt. Bei der Auftragsart Vertrag werden Rechnungen im Voraus am Anfang eines jeden Quartals gestellt. Bei Durchführung von Einzelmaßnahmen, Systemeinrichtung und Produkten erfolgt die Rechnungslegung nach Durchführung der Maßnahme bzw. Auslieferung der Produkte.
Alle Rechnungen werden per Bankeinzug vom jeweiligen Konto des Auftraggebers eingezogen. Sollte im Ausnahmefall kein Bankeinzug vereinbart worden sein, sind die Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den rechtzeitigen Eingang gilt der Eingang auf das Konto von RI.
- Abweichende Zahlungsbedingungen gelten nur als vereinbart, wenn diese schriftlich festgehalten und von RI mittels Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden.
- Zusätzliche Leistungen (u.a. administrative Mehrarbeit durch Rechnungspflege in Portalen), die nicht Vertragsbestandteil sind, müssen gesondert verhandelt werden und erfolgen nur gegen Berechnung.
- Die Rechnungsstellung für Mietgegenstände erfolgt am Anfang eines Quartals, für Kaufartikel nach vollständiger Auslieferung der bestellten Ware, jedoch behält sich RI vor, auch Abschlagszahlungen zu vereinbaren.
- Beim Ausbleiben von Zahlungen innerhalb der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber automatisch in den Verzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat RI das Recht, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt RI vorbehalten.
- RI hat das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftraggeber seinen vertraglich festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. Zahlung der Rechnung trotz vorheriger Mahnung).
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen – aus welchen Gründen auch immer – durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
- Wenn der Auftraggeber eine Rechnung oder eine andere fällige Geldaufstellung bestreitet, muss der Auftraggeber RI innerhalb von 5 Werktagen schriftlich benachrichtigen. Der Auftraggeber hat alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der streitigen Rechnung oder Zahlungsaufforderung zumutbar sind.
- Die Übermittlung der Rechnungen erfolgt per elektronischem Versand.
5. Eigentumsvorbehalt
- Kaufgegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von RI (auch auf Zinsen, Spesen und Kosten) im Eigentum von RI.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nicht zulässig.
- Im Falle von Bereitstellungen und Vermietungen von Gegenständen bleiben diese im Eigentum von RI und werden dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrages zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese weder beschädigt werden noch untergehen, sowie im Falle der Insolvenzmasse entsprechend als Eigentum von RI gekennzeichnet werden.
- Die Zurücknahme der Ware durch RI gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; sämtliche Rechte von RI aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.
6. Gewährleistung/Mängelhaftung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefergegenstände unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Dies gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen.
- Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht werden, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Liefergegenstände.
- Der Auftraggeber trägt die Gefahr für die Mietgegenstände, wie für Vandalismus, Diebstahl und Verlust.
- Der vertragswidrige Gebrauch der Mietgegenstände ist untersagt.
- Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen und Pfandrechten Dritter freizuhalten.
- Der Auftraggeber hat RI unverzüglich den Mangel anzuzeigen und mindestens zweimalige Nachbesserung zu gewähren; nur wenn eine Nachbesserung unmöglich ist oder mit dieser für RI ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Erlaubt der Auftraggeber Rentokil, Flächen zur Erbringung von Serviceleistungen im Schraub-, Bohr-, Klebe-, Schlag- und Klemmverfahren im und am Objekt/Gebäude zu befestigen, ist jegliche Haftung für Schäden und deren Folgeschäden durch die vereinbarten Arbeiten, sowie für Bohrlöcher, Kleberückstände, Korrosion, Ablösen von Farben aller Art, Undichtigkeiten an den zu bearbeitenden Flächen und/oder Objekt/Gebäude ausgeschlossen. Die Haftung wird auch für das Demontieren oder Entfernen der neuen zu erbringenden oder bereits vorhandenen Serviceleistungen und der damit sich ergebenden Rückstände ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand der Fläche und/oder Objekt/Gebäude ist Sache des Auftraggebers.
7. Haftungsbegrenzung
Auf Schadensersatz haftet Rentokil – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Rentokil nur
a) für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) Ansprüche aus dem Produkthaftungsrecht
Für Ansprüche aus einfacher oder grober Fahrlässigkeit, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) herrührt; ist die Haftung von Rentokil jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens durch den Service oder das Produkt begrenzt.
Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt folgende Besonderheit: Die jährliche Haftungsgrenze beträgt das Dreifache des jährlichen Vertragswertes, ausgenommen sind Ansprüche aus 7.a) und b).
Ansprüche aus entgangenem Gewinn und Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Im Fall von indirekten Schäden und Folgeschäden sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers der Höhe nach mit dem Einfachen des jährlichen Vertragswerts beschränkt.
8. Liefertermine
- Liefertermine sind freibleibend, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
- RI ist in der Bestimmung von Dienstleistungs-, Liefer- und Fertigstellungsfristen (Fristen) grundsätzlich frei. Soweit Fristen vereinbart wurden, sind diese grundsätzlich keine Fixtermine. Fixtermine gelten nur dann als schriftlich vereinbart, wenn diese schriftlich von RI als Fixtermin bestätigt worden sind.
- Sollten Liefertag und/oder -zeit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden können, werden die Parteien einen Alternativtermin vereinbaren. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber ist bei Lieferungen verpflichtet, den Vereinbarungsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen.
- Vertragsstrafen aufgrund von Verzug, nicht oder zu spät erfüllte Leistungen sind generell ausgeschlossen.
9. Beendigung der Vereinbarung
- Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird bzw. wenn sich aus der Art der vereinbarten Leistung nichts anderes ergibt, wird die Vereinbarung für die Zeit von 3 Jahren abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr. Eine Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefs unter Einhaltung der einfachen Schriftform mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erstmals zum Ende der Vertragslaufzeit, danach 3 Monate zum jeweiligen Ende eines Vertragsjahres kündbar.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.
- RI ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn z.B. der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet, eine wesentliche Vertragsverletzung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Auftraggebers vorliegt bzw. bis zur Entscheidung des Antrags der Auftraggeber sich in vorläufiger Eigenverwaltung befindet.
- Endet das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, so kann RI verlangen, dass der Auftraggeber die für ihn eingerichteten Mietgegenstände an RI unverzüglich zurückgibt.
- Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Wird der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat er 100% für das erste Vertragsjahr und für alle Folgejahre 30 % vom jährlichen Auftragswert als verschuldensunabhängigen Schadenersatz zu leisten. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten, auch die darüber hinausgehenden Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
10. Rechtsnachfolge/Abtretung
Über Ansprüche aus diesem Vertrag kann RI frei verfügen; sie ist insbesondere berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen der Rentokil Initial-Gruppe zu übertragen.
Sollte der Auftraggeber seine Firma umfirmieren oder an einen Dritten veräußern, so gehen die Verpflichtungen grundsätzlich automatisch an den Rechtsnachfolger über. Die Parteien haben ab dem Bekanntwerden der neuen rechtlichen Situation eine Frist von 4 Wochen, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, findet eine Kündigung innerhalb dieser Frist nicht statt, gilt der Vertrag durch den Rechtsnachfolger als übernommen.
11. Höhere Gewalt
Weder RI noch der Auftraggeber haften für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, sofern
a) diese Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde und das Ereignis die Erfüllung tatsächlich verzögert oder unterbricht.
b) das Ereignis höherer Gewalt nicht von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist und dessen Folgen von dieser auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet hätten werden können. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Krieg, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Überschwemmungen, Flut, Sturm, Feuer, Hagel und Pandemien/Epidemien.
RI behält sich das Recht vor, den Leistungstermin zu verschieben oder das Volumen der bestellten Ware (ohne Haftung gegenüber dem Auftraggeber) zu verringern, wenn dies verhindert oder verzögert wird und seine Geschäftstätigkeit aufgrund von Umständen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von RI liegen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf höhere Gewalt sondern auch höhere Gewalt ähnliche Umstände und Situationen, wie z.B. Regierungshandlungen, Verwaltungsanordnungen, nationale Notfälle, Proteste, Aufruhr, Explosion, behördliche Sperre, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskonflikte (unabhängig davon, ob sie sich auf die Belegschaft einer Partei beziehen oder nicht) oder Beschränkungen oder Verzögerungen, die die Beförderungen von Waren betreffen, die nicht in der Sphäre von RI liegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, schriftlich den Vertrag zu kündigen, sofern das betreffende Ereignis über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 180 Tagen andauert.
12. Datenschutz
Als unser Auftraggeber erhalten Sie regelmäßig Informationen über weitere passende Angebote aus dem Waren- und Dienstleistungsangebot von RI Initial an Ihre uns mitgeteilte E-Mail-Adresse (vgl. § 7 Abs. 3 UWG). Dem Erhalt dieser Informationen können jederzeit per E-Mail an [email protected] widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Rentokil Initial GmbH & Co. KG, Heuesch 1, 49808 Lingen. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (welcher die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen mit dem Betroffenen erlaubt) und die des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (welcher die Verarbeitung von Daten aufgrund des überwiegenden berechtigten Interesses des Verantwortlichen erlaubt). Weitere Informationen zum Datenschutz bei RI sowie zu Ihren Rechten in Bezug auf Ihre Daten und die Kontaktdaten unseres externen Datenschutzbeauftragten sind online verfügbar unter: Datenschutz >>
13. Compliance
Rentokil Initial GmbH & Co. KG gehört zur Unternehmensgruppe der Rentokil Initial plc. mit eigenem Verhaltenskodex. Diese ist abrufbar unter der Website: Verhaltenskodex >>
Die Parteien verpflichten sich, alle Gesetze und Regelungen die in Zusammenhang mit dem Vertrag und die damit verbundenen Dienstleistungen bzw. anderweitige Leistungen einzuhalten, insbesondere alle anwendbaren Gesetze, Satzungen und Verordnungen gemäß dem OECD-Übereinkommen bezüglich Bestechung und Korruption in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie alle Gesetze oder Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption der europäischen Union und Deutschland einzuhalten.
Auch verpflichten sich die Parteien alle Gesetze, Statuten, Vorschriften und Kodizes zur Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel gemäß der europäischen, deutschen als auch den UN-Menschrechtskonventionen einzuhalten sowie die sich daraus entwickelten Richtlinien und Verfahren umzusetzen und durchzusetzen, einschließlich durch Verträge und Maßnahmen mit Subunternehmern, Lieferanten oder Dritte umzusetzen.
Die Parteien verpflichten sich ferner alle geltenden Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf Wirtschaftssanktionen oder Handels- und Exportkontrollen und andere restriktive Maßnahmen, die von einer Sanktionsbehörde verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden (zusammenfassend als „Sanktionen“ bezeichnet), einschließlich, aber nicht beschränkt auf: das Vereinigte Königreich, die EU, die USA oder die Vereinten Nationen, einschließlich wenn anwendbar des Finanzministeriums Seiner Majestät und des britischen Office of Financial Sanctions Implementation, des Department for Business and Trade, des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control und des UN-Sicherheitsrats einzuhalten und umzusetzen.
Jede Partei hat der anderen Partei unverzüglich, jeden potenziellen oder tatsächlichen Verstoß gegen Regelungen, die unter diesem Punkt 13 aufgeführt werden, sowie behördliche Untersuchung gegen die oben genannten Gesetze, Verordnungen und Regelungen zu melden.
Jede Partei hat das Recht, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auszusetzen oder zu kündigen, wenn die andere Partei gegen die jeweils oben dargestellten Gesetze, Verordnungen oder Regelungen gegen Antikorruption, Anti-Sklaverei, Wirtschaftssanktionen oder Handels- und Exportkontrollen verwickelt ist oder verstößt.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit des deutschen Rechts – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist nach Wahl der außerordentliche Gerichtsstand Köln. Erfüllungsort ist der Sitz von RI.
15. Sonstiges
Sollte eine der Parteien vertrauliche Informationen an die andere Partei offenkundig machen, so sind diese schriftlich als „Vertraulich“ zu deklarieren. Diese vertraulichen Informationen sind nur für diese Vereinbarung zu nutzen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie öffentlich zugänglich oder bekannt geworden sind.
Alle existierenden und zukünftigen Rechte im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, die aus und mit diesem Vertrag entstehen, gleichgültig ob diese eingetragen sind oder die Eintragung entsprechend aussteht, sind Eigentum von RI.
Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Ist eine der Bestimmungen unwirksam, wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen neue zu vereinbaren, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Stand Oktober 2024